KLIMASCHUTZPROGRAMM

Die Regierungskoalition hat vereinbart, dass jetzt gesetzlich festgeschrieben wird, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

Quelle:   65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024 (bund.de)

 

Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, bis spätestens 2045 treibhausgasneutral zu werden.

Hierfür soll bis spätestens 2045 der Einsatz von fossilen Energieträgern im Gebäudewärmebereich vollständig beendet werden.

Vor diesem Hintergrund ist die 65-Prozent-EE-Vorgabe ein wichtiger Beitrag zur Erreichung dieser Ziele.

Bis spätestens 2045 sollen jedoch weitere Schritte erfolgen, um die Wärmeversorgung vollständig durch erneuerbare Energien oder Abwärme zu decken.

 

Auszug aus dem Beschluss:  Konzeption zur Umsetzung   Stand: 14. Juli 2022

2. Anwendungsbereich der 65-Prozent-EE-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen
Die Vorgabe muss möglichst ab dem 1. Januar 2024 bei jedem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers sowohl im Neubau als auch im Bestand erfüllt werden. Sie gilt damit sowohl für Wohn- wie auch für Nichtwohngebäude, sofern diese beheizt werden. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Einbau bzw. der Austausch planmäßig oder außerplanmäßig erfolgt. Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen, bezieht sich die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auf das Gesamtsystem. Bei Systemen, in denen Warmwasser und Heizung getrennt voneinander laufen, bezieht sich die Pflicht nur auf das System, das ersetzt und neu eingebaut wird.

 

Begleitende Maßnahmen unter anderem:

-Vorbereitung der Gebäudeeigentümer durch Beratungsangebote

Gerade ältere Heizungen fallen häufiger außerplanmäßig aus und müssen schnell ausgetauscht werden.

Um in diesen Fällen auf die Einhaltung der 65-Prozent-EE-Regelung und den Einsatz von erneuerbaren Energien im Rahmen der neuen Heizung vorbereitet zu sein,

schlagen BMWK und BMWSB eine verpflichtende Beratung durch einen Sachverständigen (z.B. zertifizierter Energieberater) ab einem Alter der fossilen Heizungsanlage von 15 Jahren vor.

Diese Beratung soll neben Vorschlägen zum direkten Heizungsaustausch auch Vorschläge zu Maßnahmen zur Herstellung einer Niedertemperaturfähigkeit des Hauses, einschließlich Dämmmaßnahmen, umfassen.

 

-Finanzielle Unterstützung

Die Bundesregierung prüft, inwieweit die künftige Förderung fortentwickelt werden kann, um die Umsetzung der Pflicht zu begleiten.

Die Förderung kann soziale Härten vermeiden und Problemfälle lösen.

Vor diesem Hintergrund sollten das BEG und die steuerliche Förderung die Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe unterstützen. (Wärmepumpen meist gefördert)

 

-Begrenzte Betriebslaufzeit von Öl- und Gasheizungen

Der Koalitionsausschuss hat entschieden, die Nutzungsdauer von bestehenden Heizungen schrittweise auf 20 Jahre zu reduzieren.

Um einen Attentismus im Heizungsmarkt zu verhindern und schnell die Abhängigkeit von fossilem Erdgas oder Erdöl zu reduzieren,

wird daher im GEG ab 2026 die maximale Betriebslaufzeit von rein fossilen Erdgas- und Erdölkesseln sukzessiv von 30 auf 20 Jahre begrenzt.

Erdöl- und Erdgaskessel, die bis 1996 eingebaut worden sind, dürfen noch bis längstens 2026 betrieben werden.

Für die im Zeitraum von 1996 bis 2024 eingebauten Kessel wird die zulässige Betriebsdauer jährlich von 30 auf 20 Jahre zurückgeführt,

d.h. jährlich um einen gleichbleibenden Zeitraum reduziert (jährlich vier Monate).

Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist müssen die Heizungen ausgetauscht und die Vorgaben der 65-Prozent-EE-Regelung eingehalten werden.

Die bisherige Regelung für Ölheizungen wird daher auf Erdgasheizungen ausgeweitet, Ausnahmen werden gestrichen und die Betriebslaufzeit entsprechend begrenzt.

 

-Vollzug der Regelung

Die Regelung soll in der Praxis leicht umsetzbar und mit möglichst wenig zusätzlichem bürokratischem Aufwand verbunden sein.

Hier bietet es sich an, an die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) anzuknüpfen,

die ohnehin mindestens zweimal innerhalb von sieben Jahren zu erfolgen hat. Die entsprechenden Betretungsrechte sind vorhanden (§ 1 Abs. 3 SchfHwG), ebenso sind die Vollzugsfolgen geregelt (§ 14a SchfHwG).

Auch sind Eigentümer verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger Änderungen an Anlagen sowie den Einbau von Anlagen unverzüglich anzuzeigen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG),

was dieser wiederum zum Anlass für eine Feuerstättenschau nehmen kann.

 

 

ZUSAMMENFASSUNG:

Ab dem 1.1.2024 kommt die Verpflichtung,

dass bei jedem Einbau oder Austausch die Heizung in Neubau und Bestand

auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird.

 

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