Die korrekte Wohnflächenberechnung bei Dachschrägen ist besonders wichtig für Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen und Immobilienbewertungen.
Hier ist eine klare Übersicht, wie man richtig rechnet und worauf Vermieter/innen achten müssen:
📐 Wohnflächenberechnung mit Dachschrägen: So geht’s richtig
Gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFlV) gelten folgende Regeln:
| Raumhöhe unter der Schräge | Anrechnung auf Wohnfläche |
|---|---|
| ≥ 2,00 m | 100 % |
| ≥ 1,00 m bis < 2,00 m | 50 % |
| < 1,00 m | 0 % (nicht anrechenbar) |
🔎 Quelle: ,
🛠️ Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Berechnung
- Raum vermessen: Länge × Breite der Grundfläche
- Raumhöhen markieren:
- Stelle mit 1,00 m Höhe
- Stelle mit 2,00 m Höhe
- Flächen aufteilen:
- Fläche mit ≥ 2 m → voll anrechnen
- Fläche zwischen 1–2 m → halb anrechnen
- Fläche < 1 m → ignorieren
- Einzelwerte addieren → ergibt die anrechenbare Wohnfläche
🧾 Was Vermieter/innen beachten müssen
- Vertragliche Klarheit: Im Mietvertrag sollte die Berechnungsgrundlage (z. B. WoFlV) angegeben sein.
- Transparenz: Bei Dachwohnungen die reduzierte Wohnfläche offenlegen.
- Messgenauigkeit: Fehlerhafte Angaben von mehr als 10 % können zur Mietminderung führen.
- Keine Fantasieangaben: Die Wohnfläche darf nicht „geschätzt“ werden – sonst drohen Rückforderungen.
⚠️ Häufige Fehler vermeiden
- ❌ Flächen unter 1 m Höhe mitgerechnet
- ❌ Keine Differenzierung nach Raumhöhe
- ❌ Alte Berechnungsnormen (z. B. DIN 283) verwendet, obwohl nicht mehr gültig
- ❌ Keine Dokumentation der Messung
🧠 Wichtig zu wissen
- Die WoFlV gilt seit 2004 für öffentlich geförderten Wohnraum und wird auch im freien Mietmarkt als Standard anerkannt.
- Die DIN 277 wird eher bei Gewerbe oder für Bauanträge verwendet – sie rechnet großzügiger, ist aber für Mietverträge nicht bindend.
- Mieter/innen dürfen nachmessen und bei Abweichungen >10 % eine Mietminderung verlangen.