Grundbuch Grundbucheintrag

Grundbuch

Grundbuch – Wer steht drin? Das Grundbuch gibt Auskunft über den rechtlichen Eigentümer des Hauses. Stehen beide Ehepartner drin, wird es kompliziert. In solchen Fällen sind Einigungen oder gerichtliche Entscheidungen notwendig. Bei einer gemeinsamen Immobilie gibt es mehrere Möglichkeiten: Verkauf der Immobilie Realteilung der Immobilie Auszahlung des Ehepartners – Eigentumsübertragung Teilungsversteigerung Übertragung auf die Kinder Haus nach der Scheidung vermieten Möglichkeit 1: Verkauf der Immobilie Die einfachste und beliebteste Lösung ist der Hausverkauf, vor allem wenn die finanziellen Mittel für gegenseitige Auszahlungen fehlen. Der Verkaufserlös wird auf beide Partner aufgeteilt, und bestehende Kredite werden getilgt. Meist wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Der Hausverkauf kann bereits vor dem Scheidungstag beginnen. Das Trennungsjahr kann genutzt werden, um den Wert der Immobilie zu ermitteln und einen geeigneten Immobilienmakler zu finden. Möglichkeit 2: Auszahlung des anderen Ehepartners – Eigentumsübertragung Einer der Partner kann in dem gemeinsamen Haus wohnen bleiben und die Anteile des anderen übernehmen. Hierzu muss der Eigentumsanteil ausgezahlt werden. Auch die Bank sollte über das Vorgehen informiert werden. Die Auszahlungssumme orientiert sich am aktuellen Wert der Immobilie abzüglich der Restschuld.  Achtung:  Um die Grunderwerbsteuer zu umgehen, sollte die Übertragung während und nicht nach der Scheidung vollzogen werden. Möglichkeit 3: Realteilung des Hauses Das Haus wird in mindestens zwei separate Teile umgebaut. Für beide Parteien besteht die Möglichkeit, im Haus wohnen zu bleiben oder den Eigentumsanteil zu verkaufen oder zu vermieten. Bei Mehrfamilienhäusern ist dies realistisch, bei Einfamilienhäusern jedoch oft kostenintensiv und aufwendig. Möglichkeit 4: Teilungsversteigerung Kommt es zu keiner Einigung, ist die Teilungsversteigerung der letzte Schritt. Ein Antrag kann von einem der Ehepartner beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Der Sachverständige ermittelt den Wert des Hauses als Untergrenze für das Einstiegsgebot. Der Erlös liegt oft weit unter dem, was durch einen einfachen Verkauf erzielt würde, und die Verfahrenskosten werden abgezogen. Eine Teilungsversteigerung sollte nur als letzte Option in Betracht gezogen werden. Möglichkeit 5: Übertragung auf die Kinder Das Haus kann auf das gemeinsame Kind übertragen werden. Ist das Kind nicht volljährig, ist eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nötig. Diese Option überträgt auch finanzielle Verantwortung wie Grundsteuer und Instandhaltungskosten auf das Kind. Möglichkeit 6: Haus nach der Scheidung vermieten Eine Vermietung ist sinnvoll, wenn sich beide Parteien auf vertraglicher Ebene gut verstehen. Beide erhalten anteilig Mieteinnahmen und sind für eventuelle Ausgaben gleichermaßen verantwortlich. Eine Immobilienvermietung bringt jedoch auch weitere Aufgaben mit sich, wie Nebenkostenabrechnungen und Instandhaltung. Ein externer Verwalter kann dabei helfen. Befinden Sie sich gerade in solcher Situation? Lassen Sie sich helfen, wir sind für Sie da Ihr lokaler Immobilienmakler Sachs Immobilien St.Ingbert www.sachs-immo.de

Scheidung Immobilie

Scheidung – Immobilienfinanzierung

Immobilienfinanzierung bei einer Scheidung In den meisten Fällen ist der Immobilienkredit bei einer Scheidung noch nicht vollständig getilgt. Wer für die Rückzahlung des Kredits zuständig ist, hängt davon ab, wer den Kreditvertrag unterzeichnet hat. Bei einem gemeinsamen Hauskauf haben in der Regel beide Eheleute den Kredit abgeschlossen, wodurch eine Gesamtschuld gegenüber der Bank besteht.  Das bedeutet, dass beide Partner für die gesamte Kreditsumme aufkommen müssen. Wie mit der Tilgung des Kredits verfahren wird, hängt davon ab, was mit dem gemeinsamen Haus passiert: Hausverkauf: Der Kredit kann mit dem Verkaufserlös getilgt werden. Je nach Kreditvertrag kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Übertragung an einen Ehepartner: Der Kredit sollte ebenfalls übertragen werden, was die Zustimmung der Bank erfordert. Lehnen die Banken die Übernahme ab, müssen beide Partner den Kredit weiter tilgen. Der Partner, der seinen Eigentumsanteil abgibt, kann die Tilgungssumme an die Unterhaltsansprüche anrechnen. Wohnsituation im Trennungsjahr Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Eigenheim nach der Scheidung zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Das Trennungsjahr dient dazu, eine Einigung über die Aufteilung der Immobilie zu erzielen. Zuweisung durch das Gericht: Das Gericht kann die Immobilie einem Ehepartner zuweisen, allerdings nur in Ausnahmefällen. Dass ein Ehepartner alleiniger Besitzer der Immobilie ist, reicht im Trennungsjahr nicht als Zuweisungsgrund. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere die Immobilie überlässt, doch gewöhnliche Unannehmlichkeiten der Trennungsphase reichen als Gründe für eine Zuweisung nicht aus. Auszug aus dem Haus: Verlässt einer der Ehegatten als Mit-oder Alleineigentümer das Wohneigentum während der Trennungsphase, ändert dies nichts an seinen Eigentumsverhältnissen. Er kann vom verbleibenden Ehepartner in der Regel eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich an den ortsüblichen Mietkonditionen orientiert. am besten ist es natürlich, eine gütliche Einigung zu erreichen…