Scheidung – Immobilienfinanzierung

Scheidung Immobilie
Immobilienfinanzierung Immobilienbewertung

Immobilienfinanzierung bei einer Scheidung

In den meisten Fällen ist der Immobilienkredit bei einer Scheidung noch nicht vollständig getilgt. Wer für die Rückzahlung des Kredits zuständig ist, hängt davon ab, wer den Kreditvertrag unterzeichnet hat. Bei einem gemeinsamen Hauskauf haben in der Regel beide Eheleute den Kredit abgeschlossen, wodurch eine Gesamtschuld gegenüber der Bank besteht. 

Das bedeutet, dass beide Partner für die gesamte Kreditsumme aufkommen müssen. Wie mit der Tilgung des Kredits verfahren wird, hängt davon ab, was mit dem gemeinsamen Haus passiert:

  • Hausverkauf: Der Kredit kann mit dem Verkaufserlös getilgt werden. Je nach Kreditvertrag kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen.

  • Übertragung an einen Ehepartner: Der Kredit sollte ebenfalls übertragen werden, was die Zustimmung der Bank erfordert. Lehnen die Banken die Übernahme ab, müssen beide Partner den Kredit weiter tilgen. Der Partner, der seinen Eigentumsanteil abgibt, kann die Tilgungssumme an die Unterhaltsansprüche anrechnen.

Wohnsituation im Trennungsjahr

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Eigenheim nach der Scheidung zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Das Trennungsjahr dient dazu, eine Einigung über die Aufteilung der Immobilie zu erzielen.

  • Zuweisung durch das Gericht: Das Gericht kann die Immobilie einem Ehepartner zuweisen, allerdings nur in Ausnahmefällen. Dass ein Ehepartner alleiniger Besitzer der Immobilie ist, reicht im Trennungsjahr nicht als Zuweisungsgrund. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere die Immobilie überlässt, doch gewöhnliche Unannehmlichkeiten der Trennungsphase reichen als Gründe für eine Zuweisung nicht aus.

  • Auszug aus dem Haus: Verlässt einer der Ehegatten als Mit-oder Alleineigentümer das Wohneigentum während der Trennungsphase, ändert dies nichts an seinen Eigentumsverhältnissen. Er kann vom verbleibenden Ehepartner in der Regel eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich an den ortsüblichen Mietkonditionen orientiert.

  • am besten ist es natürlich, eine gütliche Einigung zu erreichen

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