Grundbuch

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Grundbuch – Wer steht drin?

Das Grundbuch gibt Auskunft über den rechtlichen Eigentümer des Hauses. Stehen beide Ehepartner drin, wird es kompliziert.
In solchen Fällen sind Einigungen oder gerichtliche Entscheidungen notwendig.

Bei einer gemeinsamen Immobilie gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Verkauf der Immobilie

  2. Realteilung der Immobilie

  3. Auszahlung des Ehepartners – Eigentumsübertragung

  4. Teilungsversteigerung

  5. Übertragung auf die Kinder

  6. Haus nach der Scheidung vermieten

Möglichkeit 1: Verkauf der Immobilie

Die einfachste und beliebteste Lösung ist der Hausverkauf, vor allem wenn die finanziellen Mittel für gegenseitige Auszahlungen fehlen. Der Verkaufserlös wird auf beide Partner aufgeteilt, und bestehende Kredite werden getilgt. Meist wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Der Hausverkauf kann bereits vor dem Scheidungstag beginnen. Das Trennungsjahr kann genutzt werden, um den Wert der Immobilie zu ermitteln und einen geeigneten Immobilienmakler zu finden.

Möglichkeit 2: Auszahlung des anderen Ehepartners – Eigentumsübertragung

Einer der Partner kann in dem gemeinsamen Haus wohnen bleiben und die Anteile des anderen übernehmen. Hierzu muss der Eigentumsanteil ausgezahlt werden. Auch die Bank sollte über das Vorgehen informiert werden. Die Auszahlungssumme orientiert sich am aktuellen Wert der Immobilie abzüglich der Restschuld

Achtung:  Um die Grunderwerbsteuer zu umgehen, sollte die Übertragung während und nicht nach der Scheidung vollzogen werden.

Möglichkeit 3: Realteilung des Hauses

Das Haus wird in mindestens zwei separate Teile umgebaut. Für beide Parteien besteht die Möglichkeit, im Haus wohnen zu bleiben oder den Eigentumsanteil zu verkaufen oder zu vermieten. Bei Mehrfamilienhäusern ist dies realistisch, bei Einfamilienhäusern jedoch oft kostenintensiv und aufwendig.

Möglichkeit 4: Teilungsversteigerung

Kommt es zu keiner Einigung, ist die Teilungsversteigerung der letzte Schritt. Ein Antrag kann von einem der Ehepartner beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Der Sachverständige ermittelt den Wert des Hauses als Untergrenze für das Einstiegsgebot. Der Erlös liegt oft weit unter dem, was durch einen einfachen Verkauf erzielt würde, und die Verfahrenskosten werden abgezogen. Eine Teilungsversteigerung sollte nur als letzte Option in Betracht gezogen werden.

Möglichkeit 5: Übertragung auf die Kinder

Das Haus kann auf das gemeinsame Kind übertragen werden. Ist das Kind nicht volljährig, ist eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nötig. Diese Option überträgt auch finanzielle Verantwortung wie Grundsteuer und Instandhaltungskosten auf das Kind.

Möglichkeit 6: Haus nach der Scheidung vermieten

Eine Vermietung ist sinnvoll, wenn sich beide Parteien auf vertraglicher Ebene gut verstehen. Beide erhalten anteilig Mieteinnahmen und sind für eventuelle Ausgaben gleichermaßen verantwortlich. Eine Immobilienvermietung bringt jedoch auch weitere Aufgaben mit sich, wie Nebenkostenabrechnungen und Instandhaltung. Ein externer Verwalter kann dabei helfen.

Befinden Sie sich gerade in solcher Situation?

Lassen Sie sich helfen, wir sind für Sie da

Ihr lokaler Immobilienmakler
Sachs Immobilien St.Ingbert
www.sachs-immo.de

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